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Recht für Ökonomen

Glossar mit 360 Rechtsbegriffen für Ökonomen kurz erklärt.

Glossar mit 360 Rechtsbegriffen für Ökonomen kurz erklärt.

360
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Kartei Details

Karten 360
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Autor Hans Geldern
Stufe Universität
Copyright UVK Verlag
Auflage 1. Auflage, 06-2017
ISBN 978-3-86764-806-6
Zielgruppe Alle Studierenden der Wirtschaftswissenschaften und ihren Teildisziplinen. In den juristischen Bezügen referenziert das Werk die Deutschen Gesetze und Rechtsnormen.
Erstellt / Aktualisiert 03.08.2018 / 13.08.2018
Druckbar Nein

Leseprobe

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Diese Kartei ist Teil der Sammlung Wirtschaftswissen für alle, denen die Vorlesung zu früh war
Abfindung

Einmalige Geldleistung zur Ablösung von Ansprüchen, z.B. bei Kündigung gem. §§ 9 ff. KSchG oder Ausscheiden aus einem Unternehmen bzw. einem Arbeitsverhältnis. Gem. §§ 304 ff. AktG ist bei Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss eine angemessene Abfindung zu zahlen, um eine Benachteiligung außenstehender Aktionäre zu vermeiden. Gleiches gilt bei Betriebsänderungen gem. §§ 113 ff. BetrVG. Abfindungen werden auch häufig innerhalb von Sozialplänen (§§ 112 ff. BetrVG) vereinbart. Die Bemessung der Abfindung bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft kann z.B. mittels der Barwertmethode erfolgen. Abfindungen sind für Arbeitnehmer gem. Sozialgesetzbuch bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei.

Abgaben

Abgaben sind Geldleistungen, die den Abgabepflichtigen von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt werden. Zu den Abgaben gehören in der Hauptsache die Steuern (als allgemeine Abgaben ohne Bezug zu einer spezifischen Leistung der Verwaltung) sowie die Gebühren und Beiträge (als Gegenleistung für speziell erbrachte Leistungen der öffentlichen Hand).

Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO) ist ein Steuergesetz, das die Besteuerungsgrundlagen und -verfahren für die Erhebung und Festsetzung von Steuern regelt.

Absonderung(-srecht)

(Recht auf) vorzugsweise Befriedigung eines Anspruchs durch Verwertung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes (z.B. auf Grund eines Pfandrechts).

Abstraktionsprinzip

Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist nicht von der Wirksamkeit des VerpfLichtungsgeschäfts abhängig.

Abtretung

Hier handelt es sich um die Übertragung einer Forderung auf eine andere Person durch Rechtsgeschäft.

Abzinsungsverbot

Entgegen der generellen Pflicht, Zahlungsvorgänge, die mehr als ein Jahr in der Zukunft liegen, abzuzinsen, ist für latente Steuern nicht der Barwert, sondern der Nennwert anzusetzen.

AfA-Tabelle

Hierbei handelt es sich um eine Richtlinie der Finanzverwaltung zur standardisierten Schätzung von betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern von allgemein verwendbare Anlagegütern.

Aktiengesellschaft

AG: Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der sich die Gesellschafter (Aktionäre) durch Einzahlung auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 AktG). Die AG gilt auch dann als Handelsgewerbe, wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht (§ 3 AktG). Die AG ist körperschaftlich organisiert und vom Bestand der Mitglieder unabhängig. Das Aktiengesetz ergänzend, gelten die Bestimmungen über das Recht des rechtsfähigen Vereins. Der oder die Gründer müssen gegen Einlagen die Aktien übernehmen (§ 2 AktG) und die Satzung feststellen, die der notariellen Beurkundung bedarf (§ 23 AktG). Eine AG hat drei Organe: - Vorstand (Unternehmensleitung),- Aufsichtsrat (Überwachung der Geschäftsführung) und- Hauptversammlung (Interessenvertretung der Aktionäre).

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Um Geschäfte möglichst einheitlich, einfach und reibungslos abwickeln zu können, sind sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) entwickelt worden. Sie stellen standardisierte Vertragsbedingungen dar.