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Sozialversicherungen

Allgemeine Fragen zu Sozialversicherungen AHV/IV ALV BVG UVG ..

Allgemeine Fragen zu Sozialversicherungen AHV/IV ALV BVG UVG ..


Kartei Details

Karten 10
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 24.12.2017 / 19.10.2022
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
https://card2brain.ch/box/20171224_sozialversicherungen
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Erklären Sie den Begriff „Moral Hazard“

  • Beschreibt den Schaden der entsteht, wenn ein gut ausgebautes Sozialsystem ausgenützt wird.
  • Moral Hazard (englisch wörtlich moralisches Risiko, deutsch auch: „moralische Versuchung“ oder „Rationalitätsfalle“) bedeutet, dass sich Individuen aufgrund ökonomischer Fehlanreize verantwortungslos oder leichtsinnig verhalten und damit ein Risiko verstärken. (Wikipedia)

 

Nennen Sie je ein Beispiel für ein Produkt der Sozial- bzw. Privatversicherung
im Bereich der Krankenpflegeversicherung.

Sozialversicherung: Grundversicherung nach KVG
Privatversicherung: Zusatzversicherung nach VVG (z.B. Private Abteilung)

Die wesentlichen Unterschiede zwischen KVG und VVG:
Ziel und Zweck der Grundversicherung bildet die Deckung der sozialen Risiken. Die Zusatzversicherungen dienen zur Deckung von Zusatzbedürfnissen. Die Aufsicht im Bereich des KVG liegt beim Bundesamt für Gesundheit BAG. Im Zusatzversicherungsbereich beaufsichtigt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Zusatzversicherer.

Nennen Sie drei Unterschiede zwischen Sozial- und Privatversicherungen.

a. Rechtspflege (Verfahren über SozV-Gerichte, meist kostenlos bzw. Verfahren
über Zivilgericht, immer kostenpflichtig)
b. Unterstellung im Bund (SozV unterstehen dem BSV bzw. BAG und seco,
PV unterstehen Finma, Finanzdepartement)
c. Regelung: SozV gesetzlich für alle gleich geregelt und i.d.R. obligatorisch, PV
freiwillig und nach VVG relativ frei geregelt.

Weitere Unterschiede

  • Im Gegensatz zur Grundversicherung nach KVG gilt im Zusatzversicherungsbereich nach VVG keine vorbehaltslose Aufnahmepflicht. Eine Gesundheitsprüfung wird üblicherweise vorgenommen, was zu einer Aufnahmeverweigerung oder zu Vorbehalten für vergangene oder bestehende Krankheiten oder Karenzfristen führen kann.
  • Im KVG findet ein Versichererwechsel ohne Nachteile für den Versicherten statt. Im Zusatzversicherungsbereich nach VVG sind bei einem Versichererwechsel Vorbehalte oder sogar Leistungsausschlüsse möglich.
  • Eine Kündigung der Grundversicherung durch den Versicherer ist ausgeschlossen. Im Zusatzversicherungsbereich nach VVG können sowohl der Versicherer, als auch der Versicherte nach einem Versicherungsfall den Vertrag kündigen. Die meisten Versicherer verzichten jedoch einseitig auf ihr Recht, im Versicherungsfall zu kündigen. Ohne Kündigung wird der Vertrag jeweils um ein Jahr stillschweigend verlängert.
  • Die Prämiengestaltung ist im KVG einheitlich für Männer und Frauen pro Region, Versicherer und Alter (einheitliche Kopfprämie). Im Zusatzversicherungsbereich nach VVG ist die Prämie abhängig vom Alter, Geschlecht, Region, und von spezifischen Risikomerkmalen (risikogerechte Prämie).
  • Im KVG gilt das Prinzip der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung. Im Zusatzversicherungsbereich nach VVG das Prinzip von Treu und Glauben.
  • Im KVG verjähren die Leistungsansprüche nach 5 Jahren (Art. 24 ATSG), im VVG nach 2 Jahren (Art. 46 VVG).

Erklären Sie den Hauptunterschied zwischen Lohnbeiträgen und Kopfprämien.

Lohnbeiträge: je mehr Lohn – je mehr Beitrag, soziale Komponente
Kopfprämien: Prämie pro Kopf unabhänging vom Lohn

Bei welcher Sozialversicherung spielt der Begriff „geringfügige Löhne“ eine
Rolle und welche Bedeutung hat er?

AHV: Bis CHF 2‘300 pro AG und Jahr kann auf die Abrechnung von
AHV/IV/EO/ALV verzichtet werden. (Ausnahme: Privathaushalte und Kulturschaffende)

Beschreiben Sie kurz Ziel und Funktionsweise einer Kurzarbeitsentschädigung.

Überbrückungsfinanzierung der ALV zur Deckung von nicht geleisteter Arbeitszeit
in Folge wirtschaftlich bedingten Auftragsmangels. Ziel: Rettung von
Arbeitsplätzen.

Ausgangslage

Mitarbeiterin Susanne ist schwer erkrankt. Sie hat einen Arbeitsvertrag für ein Pensum
von 100% und verdient CHF 85‘000 pro Jahr.

1. Zu welchem frühesten Zeitpunkt kann die IV-Stelle konkret angegangen werden
und mit welchem Mittel?
 

Nach 30 Tagen Absenz, Früherfassung

Was ist eine Früherfassung?

Durch die frühzeitige Erfassung von Personen, die wegen eines Gesundheitsschadens arbeitsunfähig geworden sind, soll der Eintritt einer Invalidität verhindert werden. Der IV wird damit die Möglichkeit gegeben, prä- ventiv tätig zu werden. Zu diesem Zweck können der zuständigen IV-Stelle die Personalien der versicherten Person auf dem Meldeformular schriftlich gemeldet werden, wenn die Gefahr einer Invalidisierung besteht und eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 Tagen vorliegt, oder sie innerhalb eines Jahres wiederholt kürzere Abwesenheiten aufweist.