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Martin

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Kartei Details

Karten 79
Sprache Deutsch
Kategorie Deutsch
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 13.08.2017 / 16.08.2021
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Gegenstand und Zweck des RAG?

Das Revisionsaufsichtsgesetz regelt die Zulassung und Beaufsichtigung von Personen, die Revisonsdienstleistungen erbringen. Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen.

  • Zulassung
  • Beaufsichtigung
  • Qualitätssicherung

Ist die Zulassung zum Revisionsexperten/Revisor oder RS zeitlich befristet?

- natürliche Personen (Revisor/Revisionsexperte) => unbefristet (aber Weiterbildungspflicht etc.)

- Revisionsunternehmen => befristet auf 5 Jahre

Voraussetzungen für die Zulassung zum Revisionsexperten?

  • Unbescholtenen Leumund
  • Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt:
    • eidgenössisch diplomierter Wirtschaftsprüfer
    • eidgenössisch diplomierter Treuhandexperte, Steuerexperte, Experte in RL und Controlling +  > 5 Jahre Fachpraxis
    • Treuhänder und Fachleute im Finanz und Rechnungswesen mit eigenössischen Fachausweis + > 12 Jahre
    • Uni/FH Absolventen in Betriebs-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften + > 12 Jahre Fachpraxis

==> ausländische Ausbildung zählt auch sofern Nachweis über Kenntnisse des schweizerischen Rechts, Fachpraxis erfüllt und Staatsvertrag mit dem Herkunftsland das vorsieht bzw Gegenseitig anerkannt wird

==> Fachpraxis vorwiegend auf dem Gebiet der Rechnungswesen und Revision + 2/3 davon unter Beaufsichtigung von einem zugelassenen Revisionsexperten

Voraussetzungen für die Zulassung zum Revisor?

  • Unbescholtenen Leumund
  • Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt:
    • eidgenössisch diplomierter Wirtschaftsprüfer
    • eidgenössisch diplomierter Treuhandexperte, Steuerexperte, Experte in RL und Controlling +  > 1 Jahre Fachpraxis
    • Treuhänder und Fachleute im Finanz und Rechnungswesen mit eigenössischen Fachausweis + > 1 Jahre
    • Uni/FH Absolventen in Betriebs-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften + > 1 Jahre Fachpraxis

==> ausländische Ausbildung zählt auch sofern Nachweis über Kenntnisse des schweizerischen Rechts, Fachpraxis erfüllt und Staatsvertrag mit dem Herkunftsland das vorsieht bzw Gegenseitig anerkannt wird

==> Fachpraxis vorwiegend auf dem Gebiet der Rechnungswesen und Revision und unter Beaufsichtigung von einem zugelassenen Revisors

 

Voraussetzungen für die Zulassung zum Revisionsunternehmen?

Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn:

a. > 50% der Mitglieder seines obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie seines Geschäftsführungsorgans über die entsprechende Zulassung verfügt;

b. > 1/5 der Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, über die entsprechende Zulassung verfügt;

c. sichergestellt ist, dass alle Personen, die Revisionsdienstleistungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen;

d. die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden.

Voraussetzungen für die Zulassung zum staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen?

a. die Voraussetzungen für die Zulassung als Revisionsexperten erfüllen;

b. gewährleisten, dass sie die rechtlichen Pflichten1 einhalten;

c. bfür die Haftungsrisiken ausreichend versichert sind.

Nenne die zusätzlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit für staatlich beaufsichtigte Revsionsunternehmen

  • allgemeine gesetzliche Vorschriften (OR 728)
  • jährliches Honorar von einem Kunden (auch Konzern) darf nicht mehr als 10% vom Gesamtumsatz ausmachen
  • Treten Personen, die in einer Gesellschaft eine Entscheidfunktion innehatten oder in leitender Stellung in der Rechnungslegung tätig waren, in ein Revisionsunternehmen über und übernehmen sie dort eine leitende Stellung, so darf dieses während zwei Jahren ab Übertritt keine Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft erbringen.
  • Treten Personen, die in einer Gesellschaft in der Rechnungslegung mitgewirkt haben, in ein Revisionsunternehmen über, so dürfen sie während zwei Jahren ab Übertritt keine Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft leiten.
  • Eine Gesellschaft des öffentlichen Interesses darf keine Personen beschäftigen, die während der zwei vorausgegangenen Jahre Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft geleitet haben oder im betreffenden Revisionsunternehmen eine Entscheidfunktion inne hatten.

Wie oft und wen überprüft die RAB?

Überprüfung von:

  • staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen -> alle 3 Jahre
  • staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen, die ausschliesslich Revisionsdienstleistungen für Kunden durchführen, die unter der Aufsicht der FINMA stehen -> alle 5 Jahre

=> Unabhängig davon darf sie aber auch öftern prüfen, sofern Verdacht auf Verstösse bestehen