Privatrecht
ETHZ - Staatswissenschaften BA - HS 16
ETHZ - Staatswissenschaften BA - HS 16
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 9 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 17.07.2017 / 30.08.2017 |
Attribution de licence | Non précisé |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20170717_privatrecht
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Intégrer |
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Welche Punkte sind Massgebend für einen Eingriff durch den Staat?
- Gesetzliche Grundlage
- Öffentliches Interesse
- Verhältnismässigkeit
Massgebend für eine privatrechtliche Beziehung sind:
- Vertragsabschluss
- OR Art 1 ff
- Ausservertragliche Beziehungen (Haftungsansprüche)
- OR Art 62 ff
- Unerlaubte Bereicherung
- Ausversehen falsch überwiesene Bankzahlung - kann zurückgefordert werden auf Grund der unerlaubten Bereicherung
- Geschäftsfürhung ohne Auftrag
- Ähnliche Ausführungsbestimmung vie unerlaubte Bereicherung
Voraussetzungen für den Schuldnerverzug:
- Fälligkeit der Forderung
- Erfüllbarkeit der Forderung
- Mahnung
- Pflichtwiederigkeit der Nichtleistung
Wie wird gemäss dem Haftpflicht- / Verischerungsrecht ein Schaden definiert?
Schaden = ungewollte Vermögensverminderung (=> Differenz im Vermögensstand des Geschädigten vor und nach Eintritt des schädigenden Ereignisses)
Wiederrechtlichkeit:
- Widerrechtlich ist ein schädigendes Verhalten, wenn es gegen geschriebene oder ungeschriebene Rechtsnormen verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen („Verhaltensunrecht“).
- Die Verletzung absoluter Rechte ist in jedem Fall widerrechtlich („Erfolgsunrecht“) – Leib und Leben (z.B. 28 ZGB, 122 StGB) – Eigentum (z.B. 641 ZGB)
Das Verschulden kann in zwei Komponenten eingeteilt werden (objektiv und subjektiv)
- Objektive Komponente Abweichung von der Sorgfalt oder Rücksichtnahme, welcher ein korrekter, vernünftiger Durchschnittsmensch aufgewendet hätte.
- Absicht: Wissen und Wollen
- grobe Fahrlässigkeit: Verletzung elementarster Vorsichtsgebote
- einfache Fahrlässigkeit: nicht grobfahrlässig
- Subjektive Komponente Urteilfähigkeit = Fähigkeit vernunftgemäss zu Handeln (Art. 16 ZGB)
Der kausal Zusammenhang wird in natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang unterteilt:
- natürlicher Kausalzusammenhang Die haftungsbegründende Ursache war eine unabdingbare Voraussetzung („conditio sine qua non“) für den Schaden.
- adäquater Kausalzusammenhang Die haftungsbegründende Ursache war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den eingetretenen Schaden herbeizuführen. → Voraussehbarkeit bzw. „sowas kommt von sowas“
Voraussetzungen der ausservertraglichen Haftung:
- Schaden
- Wiederrechtlichkeit
- Haftungsbegründende Ursache
- Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang