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Privatrecht

ETHZ - Staatswissenschaften BA - HS 16

ETHZ - Staatswissenschaften BA - HS 16


Kartei Details

Karten 9
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 17.07.2017 / 30.08.2017
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Welche Punkte sind Massgebend für einen Eingriff durch den Staat?

  • Gesetzliche Grundlage
  • Öffentliches Interesse
  • Verhältnismässigkeit

Massgebend für eine privatrechtliche Beziehung sind:

  • Vertragsabschluss
    • OR Art 1 ff
  • Ausservertragliche Beziehungen (Haftungsansprüche)
    • OR Art 62 ff
  • Unerlaubte  Bereicherung
    • Ausversehen falsch überwiesene Bankzahlung - kann zurückgefordert werden auf Grund der unerlaubten Bereicherung
  • Geschäftsfürhung ohne Auftrag
    • Ähnliche Ausführungsbestimmung vie unerlaubte Bereicherung

Voraussetzungen für den Schuldnerverzug:

  • Fälligkeit der Forderung
  • Erfüllbarkeit der Forderung
  • Mahnung
  • Pflichtwiederigkeit der Nichtleistung

Wie wird gemäss dem Haftpflicht- / Verischerungsrecht ein Schaden definiert?

Schaden = ungewollte Vermögensverminderung (=> Differenz im Vermögensstand des Geschädigten vor und nach Eintritt des schädigenden Ereignisses)

Wiederrechtlichkeit:

  •  Widerrechtlich ist ein schädigendes Verhalten, wenn es gegen geschriebene oder ungeschriebene Rechtsnormen verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen („Verhaltensunrecht“).
  • Die Verletzung absoluter Rechte ist in jedem Fall widerrechtlich („Erfolgsunrecht“) – Leib und Leben (z.B. 28 ZGB, 122 StGB) – Eigentum (z.B. 641 ZGB)

 

Das Verschulden kann in zwei Komponenten eingeteilt werden (objektiv und subjektiv)

  • Objektive Komponente Abweichung von der Sorgfalt oder Rücksichtnahme, welcher ein korrekter, vernünftiger Durchschnittsmensch aufgewendet hätte.
    • Absicht: Wissen und Wollen
    • grobe Fahrlässigkeit: Verletzung elementarster Vorsichtsgebote
    • einfache Fahrlässigkeit: nicht grobfahrlässig
  • Subjektive Komponente Urteilfähigkeit = Fähigkeit vernunftgemäss zu Handeln (Art. 16 ZGB)

 

Der kausal Zusammenhang wird in natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang unterteilt:

  • natürlicher Kausalzusammenhang Die haftungsbegründende Ursache war eine unabdingbare Voraussetzung („conditio sine qua non“) für den Schaden.
  • adäquater Kausalzusammenhang Die haftungsbegründende Ursache war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den eingetretenen Schaden herbeizuführen. → Voraussehbarkeit  bzw. „sowas kommt von sowas“ 

Voraussetzungen der ausservertraglichen Haftung:

  • Schaden
  • Wiederrechtlichkeit
  • Haftungsbegründende Ursache
  • Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang