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Recht für technische Kaufleute - Kapitel 10

Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags

Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags


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Flashcards 8
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 07.03.2017 / 02.02.2018
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Begriff des Kaufvertrags

Vertragspartner versprechen sich Ware gegen Geld (OR 184)

- Verkäufer verspricht dem Käufer einen Kaufgegenstand
- Käufer soll Eigentümer des Kaufgegenstands werden
- Käufer verspricht dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen

Kaufgegenstand

körperlicher Kaufgegenstand

- bewegliche Sachen: Mobilien / Fahrnis (ZGB 713)
- unbewegliche Sachen: Grundstücke / Immobilien (ZGB 655)

unkörperlicher Kaufgegenstand

- Rechte
- Obligationen

Voraussetzungen für die Vertragsentstehung

- Einigung über Hauptpunkte (OR 1-10 / OR 184)
- Handlungsfähigkeit der Vertragspartner (ZGB 12 ff.)
- Einhaltung der Formvorschrift (OR 11 / OR 216 / KKG)
- Zulässiger Vertragsinhalt (OR 19-20)

Übergang von Nutzen und Gefahr

bewegliche Sachen

- Speziessache: individuell bestimmter Kaufsache (bei Vertragsabschluss OR 185 I)
- Gattungssache: der Gattung bestimmter Kaufsache (bei Aussonderung OR 185 II)
  - Platzkauf: Käufer holt Kaufsache ab (Nutzen und Gefahr geht bei Ausscheidung über)
  - Distanzkauf: Käufer bekommt Kaufsache zugesendet (Nutzen und Gefahr geht bei Abgebung zur Versendung über)

Grundstückkauf

- bei festgelegtem Übetragszeitpunkt: Nutzen und Gefahr geht zum festgelegtem Zeitpunkt über (OR 220) 
- bei nicht festgelegtem Übertragszeitpunkt: Nutzen und Gefahr geht beim Vertragsabluss über (OR 185 I)

Rechte und Pflichten der Vertragspartner

Verkäufer

- Übergabe der Kaufsache zu Eigentum (OR 184, ZGB 641, ZGB 656, ZGB 714)
- Tragung der Übergabekosten (OR 188)

Käufer

- Zahlung des Kaufpreises (OR 184)
- Tragung der Übernahmekosten (OR 188)

Besondere Vereinbarungen

- Versendungskauf (OR 189)
- Eigentumsvorbehalt (OR 214 III, ZGB 715 I)
  (Eigentum geht erst bei vollständiger Bezahlung auf den Käufer über)

Besitz vs. Eigentum

Besitz = wer die tatsächliche und körperliche Herrschaft über die Sache hat (ZGB 919)

Eigentümer = wer das umfassende Herrschafts- und Verfügungsrecht über die Sache hat (ZGB 641)

Übergang von Eigentum

bewegliche Sachen = bei Besitzübergang (ZGB 714)

Grundstück = bei Eintrag ins Grundbuch (ZGB 656)

Konsumkreditgesetz (KKG)

Das Konsumkreditgesetz KKG dient dem Schutz des Konsumenten. Es will verhindern, dass Konsumenten vorschnell Konsumkreditverträge unterzeichnen und sich überschulden.

Das KKG kommt bei einem Abzahlungskauf zur Anwendung d.h. der Käufer bezahlt den Kaufpreis ratenweise

 

*Für spezifische Informationen konsultieren Sie das Lehrbuch "Wirtschaft und Recht für TK" (Seite 99)