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1a. AVB-Gebäudesach - AVB - SVV Musterbedingungen

allgemeine VB's für die Gebäudeversicherung

allgemeine VB's für die Gebäudeversicherung


Set of flashcards Details

Flashcards 68
Language Deutsch
Category Finance
Level Primary School
Created / Updated 25.02.2015 / 14.01.2024
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F Verschiedene Bestimmungen
F10 Gesetzliche Bestimmungen

Nenne die gesetzliche Bestimmung

  1. Im Übrigen gilt das schweizersiche Recht
    Insbesondere das Bundesgesetzt über den Versicherungsvertrag VVG

F Verschiedene Bestimmungen
F9 Kommunikation mit der Gesellschaft / Kollektivpolicen

Nenne die 3 Bestimmungen

  1. Alle Anzeigen und Mitteilungen des VN oder Anspruchsberechtigten sind an die zuständige Geschäftsstelle oder den Sitz der Gesellschaft zu richten. Kündigungen oder andere Erklärungen, die an eine Frist gebunden sind, müssen vor Ablauf der Frist bei der anderen Partei eintreffen.
     
  2. Ist bei Policen, an welchen mehrere Gesellschaften beteiligt sind (Kollektivpolicen), eine Gesellschaft mit der Frührung betraut, erfolgt der Verkehr zwischen den Gesellschaften und dem VN oder den Anspruchsberechtigten in allen die Versicherung betreffenden Angelegenheiten ausschliesslich über die führende Gesellschaft.
     
  3. Bei Kollektivpolicen haftet jede Gesellschaft nur für ihren Anteil (kein Solidarschuld)

F Verschiedene Bestimmungen
F8 Doppelversicherung

Nenne die drei Bestimmungen

  1. Bestehen für versicherte Sachen gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch andere Versicherungen oder werden solche abgeschlossen, ist dies der Gesellschaft sofort anzuzeigen.
     
  2. Die Gesllschaft kann die Versicherung innert 14 Tagen, von der Anzeige an gerechnet, kündigen. Die Haftung erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim VN.
     
  3. Ist gemäss Police oder AVB's ein Teil des Schadens selbst zu tragen, darf für diesen Teil keine andere Versicherung abgeschlossen werden. Anderfalls wird die Entschädigung so herabgesetzt, dass der Anspruchserechtigte in jedem Fall den gemäss diesem Vertrag vereinbarten Teil des Schadens selbst trägt.

 

F Verschiedene Bestimmungen
F7 Handänderung

Nenne die beiden Bestimmungen zur Vertragsänderung

  1. Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrags den Eigentümer, so endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Handänderung.
     
  2. In Kantonen mit einem Versicherungsobligatorium für Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden bei privaten Versicherungsträgern geht der bestehende Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, sofern dieser oder der Versicherer den Vertrag nicht innert 14 Tagen nach der Handänderung kündigen.

    Im Fürstentum Liechtenstein gelangen die entsprechenden Bestimmungen gemäss dem Versicherungsvertraggesetzt zur Anwendung.

F Verschiedene Bestimmungen
F6 Gefahrerhöhung und -verminderung

Nenne die 5 Bestimmungen

 

 

  1. Jede Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache ist der Gesellschaft sofort schriftlich anzuzeigen. Wird die Mitteilung schuldhaft unterlassen, kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden.
  2. Bei Gefahrerhöhung kann die Gesellschaft für den Rest der Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen oder den Vertrag kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem VN zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird.
  3. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, vom Empfang der Anzeige, bzw. der Mitteilung an gerechnet. Die Haftung erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung bei der anderen Partei.
  4. In beiden Fällen kann die Gesellschaft die zusätzliche Prämie vom Zeitpunkt der Gefahrerhöung bis zum Vertragsablauf einfordern.
  5. Bei Gefahrverminderung wird die Prämie entsprechend reduziert.

F Verschiedene Bestimmungen
F5 Automatische Summenanpassung

Nenne die 4 Bestimmungen

  1. Indexierte VS und Prämien werden gemäss nachfolgenden Bestimmung auf den Beginn jedes Verischerungsjahrs (Fälligkeit) der Entwicklung des Baukostenindexes angepasst.
     
  2. Sind die in der Police bezeichneten Gebäude bei einer kantonalen Versicherungsanstalt gegen Feuerschäden versichert, wird auf den Stand des im entsprechenden Kanton massgebenden aktuellen Baukostenindexes abgestellt.
     
  3. In allen anderen Fällen wird, sofern im entsprechenden Kanton kein separater Baukostenindex geführt wird auf der Zücher Gesamt-Baukostenindex abgestellt. Massgebend ist der aktuelle Indexstand.
     
  4. Summenbegrenzungen gemäss den AVB, VS auf Erstes Risiko und versicherte Mietererträge werden nicht indexiert.

F Verschiedene Bestimmungen
F4 Prämien / Vertragsänderungen

Nenne die 4 Bestimmungen

  1. Die erste Prämie ist an dem in der Rechnung bezeichneten Tag, die folgenden Prämien sind am ersten Tag jedes Verischerungsjahrs fällig.
    Ist Ratenzahlung vereinbart, gelten die im Laufe des Versicherungsjahrs zahlbaren Prämien als gestundet.
     
  2. Die Gesellschaft kann auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres die Prämien und Selbstehalte ändern. Sie gibt dem VN die Änderungen sptäestens 25 Tage vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres bekannt.
     
  3. Ist der VN mit einer Erhöhung der Prämien oder Selbstbehalte nicht einverstanden, so kann er den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den gesamten Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei der Gesellschaft eintrifft.
     
  4. Schreibt eine Bundesbehörde bei einer gesetzlich geregelten Deckung eine Änderung der Prämien, der Selbstbehalte, der Entschädigungsgrenzen oder des Deckungsumfanges vor, so kann die Gesellschaft eine entsprechende Anpassung des Vertrages vornehem. In diesem Fall besteht kein Kündigungsrecht.

F Verschiedene Bestimmungen
F3 Sorgfaltspflichten

Nenne die drei Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten

  1. Die Versicherten sind zur Sorgfalt verpflichtet. Sie haben namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der versicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren zu treffen.
     
  2. In der Wasserversicherung haben die Versicherten auf eigene Kosten iinsbesondere die Leitungen und die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate in Stand zu halten, verstopfte Leitungsanlagen zu reinigen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern. Insbesondre bei nicht benützten Räumlichkeiten ist die Heizungsanlage unter angemessener Kontorlle in Betrieb zu halten. Andernfalls sind die Lietungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate zu entleeren.
     
  3. Werden Sorgfaltspflichten, Sicherheitsvorschriften oder andere Obliegeneheiten schuldhaft verletzt, kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden.